Übersicht über die Haftpflichtversicherungen
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Als Radfahrer

Privathaftpflicht für Radfahrer

Hat man als Radfahrer einen Unfall verursacht, so stellt sich oft die Frage, wer nun für die Folgeschäden aufkommt.

Grundsätzlich kann man sagen: Schäden, die wegen fahrlässigem oder gar grob fahrlässigem Handeln eines Fahrradfahrers entstehen, werden von dessen privater Haftpflichtversicherung geprüft und gegebenenfalls reguliert.

Führt der andere Unfallbeteiligte ein Kraftfahrzeug (Auto, Motorrad oder Moped), so wird - aufgrund der sogenannten "Gefährdungshaftung" - wohl eine Schadensaufteilung (Quotierung) in Betracht kommen, manchmal sogar eine vollständige Übernahme der Kosten durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers. Das hat seinen Grund darin, dass der Autofahrer regelmäßig als der "Stärkere" angesehen wird. Die Haftungsquote des Fahrradfahres - gegebenenfalls abzüglich einer Selbstbeteiligung, soweit diese vereinbart ist - trägt dann dessen private Haftpflichtversicherung. Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein Fahrradfahrer ein geparktes Auto beschädigt, denn dieses stellt ja keine Gefahrenquelle dar. Hier haftet der Fahrradfahrer vollständig.

Unfallbeteiligung als Radfahrer

Anders verhält es sich, wenn beide Unfallbeteiligte Fahhradfahrer sind. Hier wird es zunächst um das Verschulden - also etwa Missachtung der Vorfahrt, Alkoholisierung usw. - gehen. Für den Verursacher tritt dann seine private Haftpflichtversicherung ein, prüft die Berechtigung des Anspruchs und reguliert ihn, soweit er berechtigt ist.

Falls an dem Unfall ein Fußgänger beteiligt ist, so wird dieser im Allgemeinen als der Schwächere angesehen und beteiligte Fahrradfahrer haften mit einer höheren Quote oder auch vollständig. Auch diese Haftung wird von der privaten Haftpflichtversicherung des Fahrradfahrers geprüft und entstandene Schäden werden von ihr reguliert.

Zu den von einer privaten Haftpflichtversicherung regulierbaren Schäden zählen neben beschädigter Kleidung, Schäden an anderen Fahrzeugen (Auto, Fahrrad) und Behandlungskosten für Verletzungen auch Schmerzensgeld, Verdienstausfall oder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des oder der Geschädigten. Schlimmstenfalls, wenn der oder die Geschädigte infolge des Unfalls stirbt, gehören dazu auch die Beerdigungskosten und Unterhalt für Hinterbliebene.

Besonderheiten als Radfahrer im Straßenverkehr

Eine Besonderheit ergibt sich bei radfahrenden Kindern: Ist der Fahrradfahrer noch keine sieben Jahre alt, und können die Eltern nachweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben, so geht der oder die Geschädigte leer aus.

Zu beachten ist ferner, dass die Haftpflichtversicherung eine Regulierung des vom Radfahrer verursachten Schadens ausschließt, wenn der Versicherte Schäden unter erheblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss verursacht. Das gleiche gilt, wenn sich der Radfahrer unerlaubt von der Unfallstelle entfernt. Besitzt der verursachende Radfahrer eine Fahrerlaubnis, so kann ihm diese auch wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahhrad oder wegen Unfallflucht entzogen werden. Vorsätzlich verursachte Schäden werden selbstverständlich nie von der privaten Haftpflichtversicherung reguliert.

Fazit: Der Abschluss einer Privathaftpflicht als Radfahrer ist auf jeden Fall zu empfehlen.